Zum 1. Mai ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Sie beinhaltet Änderungen sowohl für Immobilienbesitzer, als auch für Mieter und Käufer von Wohnungen. So müssen Hausbesitzer beispielsweise alte Heizkessel austauschen. Obligatorisch ist nun auch ein Energieausweis für Gebäude, der Informationen über den Energieverbrauch und damit einen Teil der Nebenkosten liefert. Trotz der deutlichen Verschärfung kritisiert unter anderem die Deutsche Umwelthilfe die EnEV 2014.
Laut der Neuregelung sind Eigentümer von Wohnhäusern dazu verpflichtet, ineffiziente Äl- oder Gasheizkessel zu ersetzen. Die Anlagen müssen ab dem 1. Januar 2015 ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Zudem sollen Heizungen und Warmwasserbereitung von Neubauten ab 2016 deutlich sparsamer arbeiten. Der maximal zulässige Energiebedarf sinkt im Vergleich zur EnEV von 2009 um 25 Prozent.
Die Anforderungen an die Qualität die Außenisolierung eines Gebäudes steigen, so dass durchschnittlich 20 Prozent Energie zusätzlich eingespart werden können. Die Vorschriften für die Sanierung bestehender Gebäude habe man dagegen nicht verschärft, erklärt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB).
Bei der Vermietung oder dem Verkauf von Immobilien müssen die Besitzer ab 1. Mai grundsätzlich einen Energieausweis vorlegen. Bisher war das nur notwendig, wenn die Mieter oder Käufer dies ausdrücklich verlangten. Wird dieser Ausweis erstmals benötigt und ausgestellt, muss er auch eine neue Einteilung der Energieklassen enthalten.
Die Skala reicht in neun Stufen von der Bestnote „A+“ bis zur schlechtesten Bewertung „H“. Erstere ist grün dargestellt, letztere rot. Der Durchschnitt der Gebäude liegt heute im gelben Bereich bei „E“. Wer beispielsweise in eine „B“-Wohnung einzieht, spart Energie und Geld im Vergleich zum durchschnittlichen Standard.
Energieinformation in der Wohnungsanzeige
Zur schnellen Orientierung für potenzielle Käufer und Mieter ist der Energiekennwert in Kilowattstunden ab 1. Mai schon in der Immobilienanzeige anzugeben. Verfügen die Immobilienbesitzer bereits über einen neuen Ausweis nach EnEV 2014, sind sie verpflichtet, zusätzlich die Energieklasse des Gebäudes und den Energieträger für die Heizung, zum Beispiel Äl oder Gas, zu vermerken.
Zwar waren auch bisher schon Energieausweise vorgeschrieben. In ihnen fehlt jedoch beispielsweise die Einteilung in Energieklassen auf der Skala A+ bis H. Die alten Ausweise gelten weiter und sind längstens noch zehn Jahre ab ihrer Ausstellung gültig.
Für den Fall, dass Immobilienbesitzer gegen die Regelungen verstoßen, sieht die Verordnung Bußgelder vor. „Insgesamt wird die Stellung der Interessenten am Markt deutlich gestärkt“, heißt es im BMUB. „Die neuen Vorschriften über Energieausweise werden die Transparenz am Immobilienmarkt im Hinblick auf die energetische Qualität von Gebäuden erhöhen und damit zur weiteren Energieeinsparung und zum Klimaschutz beitragen“, teilte eine Ministeriumssprecherin mit.
Wie sich die Realität entwickelt, bleibt freilich abzuwarten. Angesichts des knappen Wohnungsangebotes in Großstädten hatten Miet- oder Kaufinteressenten oft schlechte Chancen auf eine Wohnung, wenn sie den Energieausweis zu sehen verlangten. „Das ändert sich jetzt“, sagt Ulrich Ropertz, der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB).
Nun seien die „Vermieter verpflichtet, den Ausweis schon bei der Wohnungsbesichtigung vorzulegen. Alternativ muss der Energieausweis dann offen ausliegen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Gebäude, beispielsweise im Flur oder Treppenhaus, angebracht sein.“ Deshalb seien „Vermieter und Eigentümer gut beraten, Mieter oder Käufer von sich aus umfassend zu informieren“, so Ropertz.
Umwelthilfe bemängelt fehlende Kontrollen
Die Deutsche Umwelthilfe bezweifelt dagegen, dass die Vorschrift so greift wie beabsichtigt. Die Umweltorganisation bemängelt, dass Bund und Länder „keinerlei staatliche Kontrollen“ planen, um die Einhaltung der neuen Regeln zu überprüfen. Sie kündigt deshalb an, „im Rahmen einer bundesweiten Marktüberwachung den Anzeigenmarkt genau zu beobachten“. Festgestellte Verstöße werde man „juristisch verfolgen, um eine schnelle, konsequente Angabe der Energieverbrauchsinformationen sicherzustellen.“
Der Politik raten der Mieterbund und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), den Energieausweis zu vereinheitlichen. Denn derzeit gibt es zwei unterschiedliche Formen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Ersterer beruht auf standardisierten Berechnungen, letzterer bezieht den realen Verbrauch der Nutzer ein. DMB und vzbv halten den bedarfsorientierten Energieausweis für mieter- und verbraucherfreundlicher, weil die Aussagen dabei nicht durch individuelle Ausreißer im Verhalten der Vornutzer verfälscht würden.
Zu den möglichen Einsparungen klimaschädlichen Kohlendioxids erklärt das BMUB: „Durch die in der Novelle der EnEV vorgenommene Verschärfung des Neubaustandards für Wohngebäude sowie die Stärkung der Rolle der Energieausweise in 2020 sind mehr als eine Million Tonnen CO2 an zusätzlicher Minderung zu erwarten.
Die neue Verordnung gilt mit einigen Ausnahmen für alle beheizten oder gekühlten Gebäude. Dazu zählen Wohn- und Gewerbeimmobilien ebenso wie Alt- und Neubauten. Nicht erfasst werden Gebäude, die nur wenige Monate im Jahr beheizt oder klimatisiert werden, beispielsweise Ferien- und Wochenendhäuser.
Weiterführende Informationen
Gesetzestext EnEV 2014 [pdf, 6,3 MB]
Pressemitteilungen BMUB
Pressemitteilungen der Deutschen Umwelthilfe zur EnEV
Position Mieterbund und Verbraucherzentrale Bundesverband zur EnEV